MiSpeL, AgNes & Co.: So steht es um den regulatorischen Rahmen für V2G in Deutschland

17. September 2026

(Letzte Aktualisierung: 01. Oktober 2026)

Geschätzte Lesezeit: 5 minutes

Die Regulierung von Vehicle-to-Grid hat 2026 in Deutschland wichtige Fortschritte gemacht. Hier unser Überblick.

Blick auf einen Smart Meter  - eine Voraussetzung für V2G in Deutschland

Bidirektionales Laden, insbesondere Vehicle-to-Grid (V2G), ist marktreif: Fahrzeuge, bidirektionale Ladestationen und Backend-Systeme sind erprobt, erste kommerzielle Anwendungen laufen bereits erfolgreich. Damit Elektrofahrzeuge jedoch flächendeckend als mobile Stromspeicher eingesetzt werden können, müssen auch die regulatorischen Rahmenbedingungen stimmen. 

Lange Zeit war das in Deutschland nicht der Fall: Gesetze und Regularien verhinderten, dass E-Autobesitzer:innen und das öffentliche Stromnetz von den Vorteilen von V2G profitieren konnten. 

Denn Strom, der aus dem Netz in eine Fahrzeugbatterie geladen und später wieder zurückgespeist wird, wurde bislang mehrfach belastet: mit Netzentgelten, Stromsteuer und EEG-Umlagen. Sie alle fielen sowohl beim Laden als auch beim Entladen, also beim Rückspeisen der Energie ins Netz, an. Das machte die Nutzung von V2G wirtschaftlich unattraktiv. Das Paradoxe: Stationäre Stromspeicher wurden von dieser Doppelbelastung verschont.  

V2G-Regulierung: Was sich getan hat

Seit Anfang 2026 arbeiten Gesetzgeber und die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde daran, stationäre und mobile Stromspeicher regulatorisch gleichzustellen. Für V2G sind dabei vier Aspekte besonders relevant: 

  1. Netzentgelte: Durch die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) entfällt die doppelte Belastung mit Netzentgelten beim Ein- und Ausspeisen von Strom. Elektrofahrzeuge werden damit in diesem Punkt endlich wie stationäre Speicher behandelt. Diese Änderung machte V2G in Deutschland erstmals wirtschaftlich möglich. 
  1. Stromsteuer: Das reformierte Stromsteuergesetz (StromStG) schützt private Fahrzeughalter:innen vor der sogenannten „Versorgerfalle". Sie werden durch V2G also nicht rechtlich zu Energieversorger:innen (mit zusätzlichen steuerlichen, Nachweis- und Abrechnungspflichten).  
    Eine Stromsteuerbefreiung für die Rückspeisung ist allerdings an selbst erzeugten Solarstrom gekoppelt. Wer reinen Netzstrom im Auto zwischenspeichert, zahlt weiterhin Stromsteuer. 
  1. Marktintegration: Die Festlegung der Bundesnetzagentur zur „Marktintegration von Speichern und Ladepunkten" (MiSpeL) soll Regeln dafür schaffen, wie Strommengen in gemischt betriebenen Speichern und bidirektionalen Ladepunkten bilanziell voneinander abgegrenzt werden.  Konkret geht es um die Unterscheidung zwischen Strom aus erneuerbarer Erzeugung und Strom aus dem öffentlichen Netz. Diese Abgrenzung ist wichtig, damit ein Elektrofahrzeug im V2G-Betrieb Strom aufnehmen und später wieder einspeisen kann, ohne dass die Förderfähigkeit oder eine mögliche Umlagebegünstigung des erneuerbaren Stromanteils automatisch verloren geht.
    MiSpeL soll zum 1. Oktober 2026 wirksam werden. Eine Übergangsfrist ist bis zum 30. September 2027 vorgesehen, in der die Anwendung nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Netz- und Messstellenbetreiber möglich ist. 
  2. Netzentgeltsystematik: Die „Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom“ (AgNes) soll ab 2029 grundlegend reformieren, wie Netzentgelte berechnet werden.  Eine für V2G wichtige geplante Änderung betrifft rückgespeisten Netzstrom: Er soll von mengenabhängigen Netzentgelten befreit werden, sofern er messtechnisch eindeutig von den übrigen Stromflüssen abgegrenzt werden kann. Damit könnten bidirektionale Ladepunkte bei der Netzentgeltberechnung ähnlich behandelt werden wie stationäre Speicher, die mit einer Erzeugungsanlage gekoppelt sind. 
    Der endgültige Erlass von AgNes soll Ende 2026 erfolgen.

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UPDATE vom 1. Oktober 2026: Anfang August 2026 hatte die Bundesnetzagentur den aktuellen Arbeitsstand von MiSpeL veröffentlicht. Dieser wies zwar grundsätzlich in die richtige Richtung, erschwerte durch komplexe Rechenregeln den Markthochlauf von V2G jedoch deutlich. In einem Schreiben an die Bundesnetzagentur appellierte The Mobility House Energy gemeinsam mit anderen Vertretern aus Automobil- und Energiewirtschaft an die Behörde, die Anforderungen für bidirektionales Laden in der finalen Festlegung zu vereinfachen, um die Massenmarktfähigkeit der Technologie nicht zu gefährden. 

Wir freuen uns, dass die Bundesnetzagentur unsere Kritikpunkte ernst genommen und im finalen Arbeitsstand die Regulatorik nochmals überarbeitet hat.

Die finale MiSpeL-Festlegung enthält Änderungen zu all diesen Punkten:

  1. Bidirektionale Ladepunkte werden nun konsequent wie stationäre Speicher behandelt.
  2. Der Ein-Zähler-Weg (Pauschaloption) wurde auch für Haushalte ohne eigene Solaranlage bzw. mit optimierten Rechenregeln geöffnet. Ein zweiter, teurer Smart Meter ist für den einfachen V2G-Betrieb nicht mehr zwingend nötig.
  3. Der Sicherheitsabschlag (Indifferenzbereich) für bidirektionale Ladepunkte sinkt von Faktor 0,5 auf 0,2. Die Pufferzone bleibt zwar als Missbrauchsschutz erhalten, gefährdet jedoch nicht mehr den Business Case für V2G.

Unsere Forderungen wurden somit gehört und der Rahmen so angepasst, dass bidirektionales Laden in Deutschland wirtschaftlich massenmarktfähig wird.

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[Nachfolgend dokumentieren wir unseren ursprünglichen Text und die damalige Analyse, die zu diesen erfolgreichen Anpassungen geführt haben:]

Zusammengenommen bilden diese vier Bereiche den regulatorischen Rahmen für V2G in Deutschland. Die Maßnahmen weisen grundsätzlich in die richtige Richtung. Für die breite Skalierung von V2G gab es im August-Arbeitsstand von MiSpeL jedoch gravierende Hürden.

Warum MiSpeL für V2G zunächst nicht praxistauglich war

Denn der Arbeitsstand von MiSpeL aus dem August 2026 ließ ausgerechnet den einfachsten und für den Massenmarkt wichtigsten V2G-Fall unberücksichtigt: Haushalte mit einem E-Auto, einem bidirektionalen Ladepunkt, aber ohne Photovoltaik-Anlage und ohne stationären Heimspeicher. 

MiSpeL sieht zwei Wege vor, wie Ladepunkte bei der Abgrenzung von Strommengen sowie bei Förder- und Umlageprivilegien berücksichtigt werden können: die Abgrenzungs- und die Pauschaloption.  

Abrenzungsoption: Präzise, aber aufwendig

Die Abgrenzungsoption behandelt Ladepunkte wie stationäre Stromspeicher: Ladeverbräuche und rückgespeiste Energie werden dem Ladepunkt zugerechnet. 

Das ist im Kern sinnvoll. In der Praxis muss dafür jedoch exakt gemessen werden, wie viel Strom aus dem öffentlichen Netz in das Fahrzeug geladen und wie viel später wieder zurückgespeist wird. Dafür braucht es in der Regel zwei getrennte Stromzähler. 

Das hätte für private Haushalte eine zusätzliche technische und finanzielle Hürde dargestellt. Ein zweiter Smart Meter kostet einmalig 1.000 bis 3.000 Euro für Messtechnik und Installation, erfordert in vielen Bestandsgebäuden einen größeren Zählerschrank und verursacht laufende jährliche Kosten von etwa 100 Euro Bei einem realistischen V2G-Jahresnutzen von 500 bis 700 Euro amortisiert sich allein die Messtechnik so erst nach Jahren. Für den Massenmarkt ist das keine Lösung. 

Pauschaloption: Vereinfachte Messung, aber nicht für alle Konstellationen

Die Pauschaloption soll die Messung durch feste Rechenregeln vereinfachen. Anstatt jede Kilowattstunde viertelstundengenau zu messen und nachzuverfolgen, arbeitet sie mit pauschalen Annahmen und festen Formeln. Benötigt wird dafür nur ein einziger Stromzähler.

Nach dem Arbeitsstand galt sie jedoch nur für bestimmte Konstellationen mit stationärem Heimspeicher. Für den einfachsten V2G-Fall war sie nicht vorgesehen. 

Indifferenzbereich: Harter Abschlag für Haushalte ohne Heimspeicher

Die Pauschaloption arbeitet außerdem mit einem sogenannten Indifferenzbereich. Er begrenzt, welcher Anteil einer Rückspeisung mit einem vorherigen Strombezug am selben Anschluss verrechnet werden darf.  

Für V2G-Haushalte mit Solaranlage, aber ohne Heimspeicher setzte der MiSpeL-Arbeitsstand pauschal einen harten Faktor von 0,5 an. Durch diesen Abschlag wird ein Großteil der Rückspeisung weder bei der Förderfähigkeit noch bei der Saldierungsfähigkeit berücksichtigt.  

Was das wirtschaftlich bedeutet, hätte macht ein Vergleich greifbar: E-Auto-Halter:innen, die ihre Batterien im Rahmen der üblichen Herstellerfreigaben für V2G nutzen, erzielen im Jahr einen wirtschaftlichen Wert von rund 500 bis 700 Euro. Durch die harte pauschale Entwertung wäre dieser Nutzen bei Haushalten ohne stationären Heimspeicher auf 50 bis 70 Euro pro Jahr geschrumpft. Ohne einen zusätzlichen Heimspeicher hätte sich V2G so kaum wirtschaftlich gelohnt. 

Obwohl der Gesetzgeber stationäre und mobile Stromspeicher gleichgestellt hatte, behandelte MiSpeL sie im Arbeitsstand also völlig unterschiedlich.

Die Sorge vor Missbrauch war unbegründet

Diesen Hürden und dem großen Puffer lag die Sorge vor Missbrauch zu Grunde, etwa dem „Fremdstrom-Trick“ (günstig woanders laden, zu Hause umlagefrei Geld verdienen) oder reiner Arbitrage ohne Netznutzen.  

Diese Sorge hielt der Realität jedoch nicht stand. Denn: 

  1. Physischer Schutz: V2G-Produkte sind so konzipiert, dass das Fahrzeug im Alltag nie unter den Ladestand bei Ankunft entladen wird. Jede Rückspeisung stammt nachweislich aus zuhause bezogenem Netzstrom. 
  1. Netzentgelte wurden gezahlt: Auch beim externen Laden (z. B. am Arbeitsplatz) fallen Netzentgelte an.  
  1. Technische Grenzen: Wirkungsgradverluste (ca. 15 %) und herstellerseitige Schutzmechanismen der Autobatterie machen ein sinnloses „Hin- und Herbewegen“ wirtschaftlich völlig unattraktiv. Zudem ist die Saldierung ohnehin strikt auf den heimischen Netzbezug gedeckelt. 

Vor diesem Hintergrund war der Faktor 0,5 für reine bidirektionale Ladepunkte unverhältnismäßig hoch.

Unsere damaligen Forderungen für einen V2G-Markthochlauf

MiSpeL lag im August nur als Arbeitsstand vor. Die Regelungen konnten also noch praxistauglicher und V2G-freundlicher ausgestaltet werden.  

Um diese Missstände zu beheben, forderten wir gemeinsam mit der Branche drei wesentliche Korrekturen: 

  1. Der Ein-Zähler-Weg (Pauschaloption) muss auch für reine V2G-Haushalte geöffnet werden: Die bestehenden Vereinfachungsregeln müssen auch für bidirektionale Ladepunkte gelten, unabhängig von einer PV-Anlage. 
  1. Der Indifferenzbereich für bidirektionale Ladepunkte muss gestrichen werden: Er ist nicht sachgerecht und erschwert den Markthochlauf unverhältnismäßig. 
  1. Mobile und stationäre Speicher müssen gleichbehandelt werden: Wenn der Gesetzgeber beschließt, dass eine Autobatterie rechtlich ein Speicher ist, darf das Formelwerk der Regulierungsbehörde dem nicht widersprechen. 

(Anmerkung: Wie im Update oben beschrieben, wurden diese Forderungen in der finalen Fassung von der Bundesnetzagentur umgesetzt.)

Fazit: V2G ist bereit für den Markthochlauf

Alle großen deutschen Autohersteller haben V2G-Angebote gestartet oder angekündigt. Für sie und ihre Partnerunternehmen sind diese Regulierungsfragen nicht nebensächlich. Sie entscheiden darüber, ob Vehicle-to-Grid für Kund:innen einfach zugänglich und wirtschaftlich attraktiv wird – oder ob zusätzliche Zähler, komplexe Messkonzepte und unklare steuerliche Folgen den Markthochlauf um Jahre verzögern. 

Dank der erfolgreichen Nachschärfung durch die Bundesnetzagentur wurden die Hürden im finalen MiSpeL-Entwurf ausgeräumt. Die Regulierung stellt den einfachsten und häufigsten Anwendungsfall nun nicht mehr schlechter als komplexe Konstellationen. Gerade reine V2G-Haushalte – ein Elektrofahrzeug und ein bidirektionaler Ladepunkt – können den Massenmarkt jetzt tragen.

V2G birgt enormes Potenzial für Netzentlastung, die Integration erneuerbarer Energien und schafft ein starkes zusätzliches Kaufargument für Elektrofahrzeuge.

Aus regulatorischer Sicht steht V2G in Deutschland nichts mehr im Weg.

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